Mitglied werden
Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen die Vereins-Statuten weiter unten.
Vereinsstatuten
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein trägt den Namen „analog Einkaufen, ein Kulturgut“ – ökologisch sinnvoll handeln und die soziale und kulturelle Bedeutung von Einzelhandelsgeschäften aufzeigen, erhalten und stärken“;
- Der Verein hat den Sitz in der Kettenbrückengasse 20, 1040 Wien, und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet;
- Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet;
- Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt.
2. Zweck
- Der Verein stellt sich die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet zur Aufgabe, insbesondere durch Förderung des Wissens um die kulturelle Bedeutung der Erhaltung der gesellschaftlichen Qualität des persönlichen Dialogs zwischen Verkäufer und Käufer.
- Der Verein soll über seine Mitglieder und sein Auftreten in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die WICHTIGKEIT des stationären Einzelhandels schaffen, und diesbezüglich wiederbelebend und ERHALTEND wirken.
- Die Nahversorgung mit Waren ist nur ein Teil der Aufgabe des Einzelhandels, der zusätzliche Beitrag ist der o.a. Erhalt wichtiger sozialer Strukturen unserer Gesellschaft.
- Das „Kulturgut Einkaufen“ in seiner regionalen und persönlichen Form ist ein bedrohtes und schützenswertes, über Jahrhunderte gewachsenes Bindeglied für unsere Gesellschaft.
- Ganz im Gegensatz dazu verhält sich der internationale Online-Handel, der letzten Endes nahezu ausschließlich unpersönlichen, globalen Unternehmen zu Gute kommt und eine sehr ernste Bedrohung des regionalen Einzelhandels darstellt.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Als ideelle Mittel dienen:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Plakate
- Wissenschaftliche Studien, Analysen
- Erarbeiten von Inhalten zur Erreichung des Vereinszieles
- Meinungsumfragen zu den Bedürfnissen von modernen Konsumenten
- Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
- Herausgabe von Publikationen
- Versammlungen
- Diskussionsabende und Vorträge
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge
- Subventionen und Förderungen
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- Sponsorengelder
- Werbeeinnahmen
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären; die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder;
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Leitungsorgan als solche ausdrücklich anerkannt sind bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist;
- Außerordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen;
- Fördernde Mitglieder sind jene, welche den Verein ideell oder materiell fördern;
- Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Leitungsorganes verliehen wird;